Rechtliche Hinweise

Die rechtlichen Grundlagen unserer Arbeit sind im Hessischen Schulgesetz sowie den entsprechenden Verordnungen zu finden.

Übersicht

Verordnung zur Gestaltung der schulischen Verhältnisse (VOGSV):
§§ 5, 7, 38

Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB):
§§ 3, 4, 5, 7, 8, 9, 12, 23-28

Verordnung inklusive Schulbündnisse (VOiSB):
§§ 1, 2, 4, 5, 7


Im Folgenden werden einige, zusätzlich zu den bisherigen Ausführungen, für die alltägliche Arbeit wichtigen §§ in Auszügen beschrieben.

Verordnung zur Gestaltung der schulischen Verhältnisse (VOGSV)

  • Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf individuelle Förderung durch die Schule ( § 3 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz ).
  • Fördermaßnahmen können anlassbezogen beschlossen werden, ihre Grundlage in individuellen Förderplänen nach den §§ 6 und 40 oder den Zielen nach § 45 haben oder Teil eines schulbezogenen Förderkonzeptes nach den §§ 37 Abs. 4 und 48 Abs. 4 sein.

Bei Schülerinnen und Schülern mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch) oder mit Behinderungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf deren besondere Bedürfnisse durch individuelle Fördermaßnahmen angemessen Rücksicht zu nehmen. Auf Antrag ist ihnen ein Nachteilsausgleich zu gewähren.

  1. Die Feststellung der besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen gehört zu den Aufgaben der Schule. Voraussetzung für das Erkennen dieser Lernschwierigkeiten ist die Erhebung der Lernausgangslage.
  2. Im Einzelfall haben die Lehrkräfte die Möglichkeit der unterstützenden Beratung, insbesondere durch Schulpsychologinnen und Schulpsychologen oder andere in der Lese-, Rechtschreib- oder Rechendiagnostik ausgebildete Lehrkräfte, wie zum Beispiel des sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrums.

Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB)

  1. Der individuelle Förderplan nach § 49 Abs. 3 des Schulgesetzes definiert Förderziele, beschreibt die geplanten Maßnahmen und legt Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten sowie Termine zur Prüfung der Förderergebnisse fest.
  2. Der individuelle Förderplan wird auf der Grundlage der Lernausgangslage mit allen am Unterricht beteiligten Lehrkräften erstellt.
  • Sprachheilförderung
  • Emotional soziale Entwicklung
  • Körperlich und motorische Entwicklung
  • Sehen
  • Hören
  • Kranke
  • Lernen
  • Geistige Entwicklung

Findet Unterricht und Erziehung bei einer Schülerin oder einem Schüler in mehreren Förderschwerpunkten statt und weicht einer der Förderschwerpunkte von der Zielsetzung der allgemeinen Schule ab, legt dieser den Bildungsgang fest. Weitere Förderschwerpunkte kennzeichnen die Notwendigkeit zusätzlicher Fördermaßnahmen.

Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung kommt nach §§ 49 Abs. 2 und 54 Abs. 2 des Schulgesetzes in Betracht, wenn aufgrund der umfassenden und lang andauernden Beeinträchtigung des Kindes oder Jugendlichen davon auszugehen ist, dass ohne die Erfüllung dieses Anspruchs die Schulleistungen in dem besuchten Bildungsgang oder das Arbeits- und Sozialverhalten erheblich gefährdet sind und Maßnahmen der sonderpädagogischen Beratung und Förderung (...) nicht ausreichen.

  1. Wenn ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Betracht kommt oder bereits besteht und keine unmittelbare Aufnahme an einer Förderschule nach § 17 erfolgt, richtet die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule einen Förderausschuss nach § 10 ein. Sie oder er holt beim zuständigen regionalen Beratungs- und Förderzentrum (...) eine förderdiagnostische Stellungnahme ein.
  2. In der förderdiagnostischen Stellungnahme einer Förderschullehrkraft sind vorhandene Gutachten, Berichte, Zeugnisse, individuelle Förderpläne oder Hilfepläne sowie die Ergebnisse von Beobachtungen, Gesprächen und diagnostischen Verfahren, welche den Förderprozess der Schülerin oder des Schülers über einen längeren Zeitraum dokumentieren, zusammenzufassen. Auf der Grundlage der Darstellung bisheriger schulischer und außerschulischer Fördermaßnahmen oder vorschulischer Förderung und nach Anhörung der Eltern wird ein Vorschlag zur Empfehlung über Art, Umfang und Organisation der weiteren Förderung durch die Förderschullehrkraft formuliert. Der Vorschlag beinhaltet gegebenenfalls auch die Empfehlung eines Förderschwerpunktes zur Festlegung eines Bildungsgangs.
  1. Die inklusive Beschulung in der allgemeinen Schule (§ 51 des Schulgesetzes) wird im inklusiven Unterricht verwirklicht, der sich an der gemeinsamen Erziehung und dem gemeinsamen Lernen aller Schülerinnen und Schüler orientiert.
  2. Bei umfassender Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule wird der Unterricht so gestaltet, dass es Schülerinnen und Schülern möglich wird, bei gemeinsamen Lernerfahrungen in unterschiedlicher Breite und Tiefe an Unterrichtsgegenständen und Aufgaben zu arbeiten, die auf den Erwerb der für den Bildungsgang formulierten Kompetenzen zielen.
  3. Bei teilweiser Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule wird der Klassenunterricht ergänzt oder teilweise ersetzt durch zusätzliche Unterrichtsangebote. Zusätzliche Angebote berücksichtigen einen Förderschwerpunkt oder mehrere Förderschwerpunkte und können insbesondere zum Erwerb lebenspraktischer Fertigkeiten und sozialer Kompetenzen sowie zum Erwerb verschiedener Formen der Kommunikation und der Mobilitätsfertigkeiten dienen. (...)

Aufgaben und Organisation der Beratungs- und Förderzentren (BFZ)

  1. Die Beratungs- und Förderzentren nach § 53 Abs. 2 des Schulgesetzes unterstützen die allgemeinen Schulen bei vorbeugenden Maßnahmen und der inklusiven Beschulung. Sie arbeiten dabei mit anderen Beratungsstellen und Maßnahmeträgern zusammen, insbesondere mit vorschulischen Einrichtungen, der Frühförderung, ärztlichen und therapeutischen Diensten, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie der Kinder- und Jugendhilfe.
  2. Regionale Beratungs- und Förderzentren (rBFZ) unterstützen Schülerinnen und Schüler mit erheblichen Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der emotionalen und sozialen Entwicklung an allgemeinen Schulen.
  1. Jeder allgemeinen Schule ist ein für sie zuständiges regionales Beratungs- und Förderzentrum als Unterstützungssystem zugeordnet. (...) Die zuständigen regionalen Beratungs- und Förderzentren arbeiten eng mit den überregionalen Beratungs- und Förderzentren sowie den fachlich zuständigen Förderschulen zusammen.
  1. Der Einsatz der Förderschullehrkräfte, die im Rahmen des Stellenkontingents der Beratungs- und Förderzentren den allgemeinen Schulen zur Verfügung stehen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes), erfolgt nach einem regionalen Verteilungsplan. Der Verteilungsplan erfasst alle allgemeinen Schulen im Zuständigkeitsbereich des Beratungs- und Förderzentrums.
  2. Das Beratungs- und Förderzentrum nimmt die Stundenzuteilung an eine allgemeine Schule (...) vor.

Verordnung inklusive Schulbündnisse (VOiSB)

  1. Zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts an Schulen bilden alle allgemeinen Schulen und Förderschulen des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamts nach § 52 des Schulgesetzes ein inklusives Schulbündnis (iSB). Die sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren (BFZ) sind Teil der inklusiven Schulbündnisse.
  1. In jedem inklusiven Schulbündnis sind alle Schulformen und Bildungsgänge einschließlich der Förderschulen vertreten. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Bündnisschulen beraten über die Umsetzung des inklusiven Unterrichts an der allgemeinen Schule nach § 52 Abs. 2 des Schulgesetzes.
  2. Die inklusiven Schulbündnisse berücksichtigen die möglichst wohnortnahe Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.
  1. Die Beratungen der inklusiven Schulbündnisse finden unter der Leitung der Schulaufsichtsbehörde in Bündniskonferenzen statt.
  2. ...
  3. Die Bündniskonferenzen des inklusiven Schulbündnisses tagen mindestens einmal jährlich. Mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers ist einzuladen und nimmt an den Beratungen im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit teil.
  1. Die zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren beraten und unterstützen die allgemeinen Schulen bei vorbeugenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen sowie bei der inklusiven Beschulung. Sie stellen den allgemeinen Schulen Förderschullehrkräfte für den inklusiven Unterricht im Rahmen des Stellenkontingents zur Verfügung.
  2. ...
  3. Die Leiterin oder der Leiter des regionalen Beratungs- und Förderzentrums legt den Mitgliedern nach § 5 Abs. 1 den Verteilungsplan über die sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote vor.